Berechtigung BL
Informationen zur Anspruchsberechtigung BL
Wer ist berechtigt?
Allgemeines
- Grundsätzlich berechtigt sind Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, die den öffentlichen Verkehr (öV) infolge einer dauerhaften Behinderung nicht selbständig benutzen können
- Keine Anspruchsberechtigung besteht bei vorübergehenden Behinderungen von weniger als 6 Monaten
- Die Zahl der vergünstigten Fahrten pro berechtigte Person ist limitiert (Kontingent)
- Anspruch auf vergünstigte Fahrten besteht nur in den Fällen, wo die Benutzung des öV für die betreffende Wegstrecke nicht selbständig möglich ist
- Generelle Kriterien in Bezug auf die Benutzung des öV
- Der Ein- und Ausstieg ist bei den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs nicht möglich
- Die Haltestelle ist nicht erreichbar
- Die Handhabung von Bedienungselementen (z.B. Türöffner) ist nicht möglich
- Der Aufenthalt im Fahrzeug ist nicht ohne Begleitung möglich
- Die Benutzung des öV ist nicht selbständig möglich
Generelle Kriterien in Bezug auf die Benutzung des öV
- Der Ein- und Ausstieg ist bei den Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs nicht möglich
- Die Haltestelle ist nicht erreichbar
- Die Handhabung von Bedienungselementen (z.B. Türöffner) ist nicht möglich
- Der Aufenthalt im Fahrzeug ist nicht ohne Begleitung möglich
- Die Benutzung des öV ist nicht selbständig möglich
Konkretisierung dieser Kriterien nach Behinderungsart
Anspruch haben:
- Gehbehinderte Personen, die nicht in ein öffentliches Nahverkehrsmittel (Tram, Bus, Bahn) einsteigen bzw. aus diesem aussteigen können
- Gehbehinderte Personen, die die Haltestelle zum nächsten öffentlichen Nahverkehrsmittel nicht selbständig erreichen und eine Strecke von ca. 200 m (Richtwert) nicht gehen können
- Blinde, sehbehinderte Personen: Das Erkennen von Strassenverläufen und die Orientierung in unbekannten öffentlichen Gebieten ist den betreffenden Personen nicht möglich. Zusätzlich sind die von der IV für Sehbehinderte formulierten Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades erfüllt
- Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen, die nicht selbständig ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, aber nicht dauernd eine Begleitperson benötigen. Sie können dem Taxifahrer ihr Endziel in irgendeiner Form kommunizieren; und sie können sich vom Verlassen des Taxis an (z.B. Trottoirrand) selbständig an ihr Endziel begeben
- Psychisch behinderte Personen: Die psychische Behinderung ist so einschränkend, dass die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich ist (z.B. bei Panikattacken, Phobien usw.)
- Personen mit anderen Beeinträchtigungen, welche ein generelles Kriterium erfüllen (z.B. Personen mit hirnorganischen Beeinträchtigungen, Autismus etc.)
Berechtigung nach Fahrzweck
Die von den Kantonen ausgerichteten Subventionen dienen für sog. "Freizeitfahrten" mit Behindertenfahrdiensten, wenn die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich ist. Freizeitfahrten beinhalten in erster Linie: Aktivitäten zur Teilnahme am familiären und gesellschaftlichen Leben, z.B. Verwandtenbesuche, kulturelle Aktivitäten, Einkäufe, Kontrollbesuche beim Arzt/Zahnarzt usw.
Nicht subventioniert sind Transporte, für die ein anderer Kostenträger (IV, EL, Krankenkasse usw.) aufzukommen hat, so z.B. bei Fahrten
- zur Arbeit / in eine Schule
- ein eine Eingliederungsstätte
- in Tagesstätten, Heilanstalten
- zu regelmässigen Therapien
Bei Fragen zur Finanzierung solcher Fahrten wenden Sie sich bitte an eine der zuständigen Beratungsstellen.
Berechtigung nach Einkommen und Vermögen
Personen, deren anrechenbares Einkommen die folgenden Grenzwerte übersteigt, sind nicht berechtigt, vergünstigte KBB-Fahrten in Anspruch zu nehmen:
- Personenkreis
Personen im erwerbsfähigen Alter
oder Elternteile mit behinderten Kindern
Anrechenbares Einkommen
104'000 CHF
- Personenkreis
Ehepaare im erwerbsfähigen Alter
oder Eltern mit behinderten Kindern
Anrechenbares Einkommen
130'000 CHF
- Personenkreis
Personen im AHV-Alter
Anrechenbares Einkommen
65'000 CHF
- Personenkreis
Ehepaare im AHV-Alter
Anrechenbares Einkommen
77'000 CHF
Berechnung: Zum Einkommen (Position 399 der Staatssteuereinschätzung) werden 10% des steuerbaren Vermögens (Position 910) hinzugerechnet. Ebenso hinzugerechnet werden die Nettoerträge von nicht selbst bewohnten Liegenschaften.Abzüge: Geleistete Unterhaltsbeiträge sowie Kinderabzug von CHF 5'000 pro Kind, das zu einem Steuerabzug berechtigt. Abzüglich der abzugsberechtigten Kosten für Krankheit, Unfall und behinderungsbedingte Kosten (Positionen 720, 730).
Wie kann ein Antrag gestellt werden?
- Füllen Sie das Formular Antrag Anspruchsberechtigung bitte vollständig aus (S. 1-2).
- Die 3. Seite (Ärztlichen Bescheinigung) muss von Ihrer behandelten Ärztin oder Ihrem behandelten Arzt ausgefüllt werden (bitte keine separaten Arztzeugnisse). Bei Erneuerungsanträgen (falls Ihre Berechtigung befristet war) ist eine neues Ärztliche Bescheinigung nötig.
Beilagen:
- Aktuelle Details zur Veranlagungsverfügung Staatsteuer definitiv des Kantons Basel-Landschaft
- Bei Personen, die Ergänzungsleistungen zur IV oder AHV beziehen, die Verfügung über die Ergänzungsleistungen
Das vollständig ausgefüllte Formular mit den Beilagen senden Sie bitte an folgende Adresse:
KBB, Stöckackerstrasse 30, 4142 Münchenstein
Diese Stelle ist zuständig für Abklärung und Entscheid Ihres Antrages sowie für die Abgabe der Anspruchsberechtigungen.
- Bei Unklarheiten nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf.
- Innert ca. 2 - 3 Wochen erhalten Sie den Ausweis oder einen ablehnenden Bescheid.